Satzung der Deutsch-Baltischen Gesellschaft in Hessen und Thüringen e. V.
Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Baltische Gesellschaft in Hessen und Thüringen e. V." Er besteht in rechtsfähiger Form und hat seinen Sitz in Darmstadt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied in der Deutsch-Baltischen Gesellschaft e.V. (DBGes).
Zweck des Vereins
§ 2
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar den folgenden gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Ziele:
a. Die Erhaltung und Pflege heimatlicher Traditionen und heimatlichen Kulturgutes.
b. Die Förderung des gesellschaftlichen und geistigen Zusammenhalts unter den Mitgliedern.
c. Die Wahrnehmung sozialer Belange der Deutsch-Balten, ferner die Unterstützung kultureller und karitativer Einrichtungen und Projekte in Lettland und Estland.
d. Die Förderung von persönlichen und kulturellen Kontakten zu den baltischen Völkern im Sinne der Völkerverständigung.
e. Die Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und anderen Organisationen, die gleichartige Bestrebungen verfolgen, zum Zwecke der Förderung deutsch-baltischer Interessen, z. B. der Errichtung eines deutsch-baltischen Museums in Lüneburg, Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen baltischen oder allgemein aktuellen Inhaltes oder des Erhaltes deutsch-baltischen geistigen Erbes in Deutschland, der Erhöhung des Bekanntheitsgrades sowohl des Vereins als auch deutsch-baltischer Arbeit und des Baltikums selbst, sowie der Zusammenarbeit mit dem deutsch-baltischen Jugend- und Studentenring e. V., soweit dieses keine materielle Förderung bedeutet.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und entweder deutsch-baltischer Herkunft ist, oder, ohne deutsch-baltischer Herkunft zu sein, sich zum Vereinszweck bekennt
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe wird von der Mitglieder- bzw. der Delegiertenversammlung festgesetzt. Über Erlass- und Ermäßigungsanträge entscheiden die Vorstände der Bezirksgruppen.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod
1. durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzuzeigen ist,
2. durch Ausschluss im Falle ehrenrührigen oder vereinsschädigenden Verhaltens.
Üder den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Berufung zur Mitglieder-/Delegiertenversammlung eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 6
Auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung solchen Personen, die sich auf dem Aufgabengebiet des Vereins besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch Vereinsmitgliedern verliehen werden. Für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gelten die Bestimmungen § 5 Absatz 2 entsprechend.
Organe des Vereins
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung,
die Prüfungskommission.
Der Vorstand
§ 8
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Geschäftsführenden Vorstand,
- dem Gesamtvorstand.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden (Vorsitzender),
- dem zweiten Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender),
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart.
Dem Gesamtvorstand gehören außer dem Geschäftsführenden Vorstand bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder, deren Vorstandssubstitute und die jeweiligen Vorsitzenden der Bezirksgruppen an.
(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 9
Der Geschäftsführende Vorstand, bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder und deren Vorstandssubstitute werden von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.
§ 10
Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung kann einen ehemaligen verdienten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden des Vereins wählen. Der Ehrenvorsitzende kann an den Sitzungen sowohl des Geschäftsführenden Vorstandes als auch des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 11
Der Vorstand im Sinne der Bestimmungen des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende mit der Maßgabe, dass jeder den Verein allein vertreten kann.
§ 12
Der Geschäftsführende Vorstand hat die Beschlüsse des Gesamtvorstands und der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung auszuführen. Vor der Vornahme eines jeden Rechtsgeschäftes, das kein Geschäft des täglichen Lebens ist, ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes herbeizuführen.
§ 13
Der Geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand beschließen mit einfacher Stimmen-mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des ihn vertretenden zweiten Vorsitzenden. Beschlüsse über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken bedürfen einer qualifizierten Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ein Vorstandssubstitut nimmt an der Abstimmung nur anstelle eines abwesenden Vorstandsmitgliedes teil. Er bedarf jedoch insoweit keiner Vollmacht. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der ihm angehörenden Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der ihn vertretende zweite Vorsitzende und mindestens 3 weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder bzw. Vorstandssubstitute anwesend sind.
§ 14
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung
§ 15
(1) Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung beschließt über:
Wahl des Gesamtvorstandes,
Wahl der Prüfungskommission,
Annahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes,
Änderung der Satzung,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Berufung im Falle des Ausschlusses eines Mitglieds nach § 5 Abs. 2,
die Auflösung des Vereins.
(2) Vorstandsmitglieder können eine von der Landesdelegiertenkonferenz festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung (sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Abs. 26a Einkommenssteuergesetz) von bis zu 500.- € im Jahr erhalten.
(3) Dies gilt auch für ehrenamtliche Funktionsträger, die nicht dem Vorstand angehören. In diesen Fällen entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 16
Die ordentliche Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitglieder- bzw. Delegiertenverssammlungen finden nach Bedarf statt. Verlangen die Prüfungskommission oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Geschäftsführenden Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-/Delegiertenversammlung, so ist der Vorstand verpflichtet, eine solche innerhalb eines Monats einzuberufen. Im übrigen bestimmt der Geschäftsführende Vorstand Zeit und Ort der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder-/Delegiertenversammlungen.
§ 17
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind vom Geschäftsführenden Vorstand an alle Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung, tunlichst zwei Wochen vorher, zu versenden.
§ 18
Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied schriftlich Vollmacht erteilen, es in der Mitgliederversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. In folgenden Fällen ist eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich:
- Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder oder Delegierten. Ist eine Beschlussfassung insoweit wegen Fehlens des erforderlichen Quorums nicht möglich, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 19
In der Mitglieder-/delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden oder von dem ihn stellvertretenden zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 20
Falls Bezirksgruppen vorhanden sind, kann anstelle der Mitgliederversammlung eine Delegierten-versammlung treten. Für die Delegiertenversammlung gelten die Bestimmungen der §§ 17-19 entsprechend, mit der Maßgabe, dass das Verlangen zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung von einem Drittel der Delegierten oder der Prüfungskommission ausgehen kann und die Einladungen zu den Delegiertenversammlungen an alle Delegierten und deren Substitute zu versenden sind, ferner, dass bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt.
Anstelle eines Delegierten kann ein anwesender Delegiertensubstitut das Stimmrecht ausüben. Einer Vollmacht bedarf der Substitut insoweit nicht. Im übrigen bestimmt der Geschäftsführende Vorstand, auf wie viele Mitglieder ein Delegierter entfällt und wie die Delegierten zu wählen sind.
Bezirksgruppen
§ 21
Der Verein kann Bezirksgruppen bilden, deren Errichtung und örtliche Abgrenzung durch den Geschäftsführenden Vorstand erfolgt. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einer Bezirksgruppe richtet sich nach dem Wohnsitz der Mitglieder.
Jede Bezirksgruppe gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Geschäftsordnung muss die Wahl eines Bezirksgruppenvorstandes und einer Prüfungskommission durch eine Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe vorsehen.
§ 22
Die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Delegiertenversammlung, des Gechäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind für die Bezirksgruppen und ihre Organe verbindlich.
Prüfungskommission
§ 23
Die Prüfungskommission besteht aus zwei von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung auf 2 Jahre zu wählenden Mitgliedern. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes darf nicht zum Mitglied der Prüfungs-kommission gewählt werden. Die Prüfungskommission bleibt bis zur Wahl einer neuen Prüfungs-kommission im Amt. Die Prüfungskommission prüft den Kassenbericht des Geschäftsführenden Vorstandes. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die Prüfungskommission hat der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Geschäftsjahr
§ 24
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Auflösung des Vereins
§ 25
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsch-Baltische Kulturstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Erhaltung deutsch-baltischen Kulturerbes verwendet.
(Fassung angenommen durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 20. März 2010)